Geschichtliches zum Einnehmerhaus
Als es noch Schläge und Einnehmerhäuser gab:
Als vor 100 Jahren die Chausseegelder aufgehoben und die meisten Chausseehäuser ihrer ursprünglichen Bestimmung entkleidet wurden, war der größte Teil des Güterverkehrs längst von den Landstraßen auf den Bahnverkehr übergegangen. Nur wenige der schlichten Häuschen, über deren Tür einst das sächsische Wappen prangte, erhielten sich bis in die Gegenwart und erinnern uns heute an jene Zeiten, wo kein Pfiff einer Lokomotive, kein Hupen eines Autos erscholl, wo weißgrüne Schlagbäume die Straßen sperrten und für die Fußgänger nur schmale Durchlässe an beiden Seiten der Straße offen standen. Die Schlagbäume dienten zum Aufhalten des Verkehrs, damit die Gütertransporte bei der Verzollung gründlich nachgeprüft werden konnten, denn gar oft wurden steuerpflichtige Waren verborgen. Nur uniformierte Posten durften ohne weiteres die Schläge passieren.
In der Geschichte des Finanzwesens erhielt das Jahr 1438 eine besondere Bedeutung: die Stände bewilligten unter dem Namen Cise (= Abgabe) eine bleibende Verbrauchssteuer, die sich auf alle Kaufmannsgüter erstreckte. Seit dem Jahr 1472 wurde zur besseren Erhaltung der Straßen ein Wegegeld erhoben.
Die Fuhrleute mussten Wegzeichen erwerben, die für die verschiedenen Güter gestaffelt und aus farbigem Papier, zeitweise aus Blech hergestellt waren. An jedem Stadttor war ein Zeicheneinnehmer angestellt. Später nannte man den Lastwagenzoll Pflastergeleite oder Warenpfennig. Dieser Zoll wurde bis 1840 vom Rat für die Unterhaltung der Straßen erhoben. Die Straßen außerhalb der Stadt waren noch im 17. Jahrhundert selten mit Sand oder Gerölle aufgeschüttet und an sumpfigen Stellen nur mit Reisig oder Knüppelreihen überdeckt, so dass bei schlechtem Wetter oft kein Vorwärtskommen war. Weil die Kaufmannszüge häufig von den „ordentlichen Straßen“ abwichen, um die Zollstätten zu umgehen, wurde ein allgemeiner Straßenzwang eingeführt und das Nichteinhalten der vorgeschriebenen Straßen mit schweren Strafen – es konnte alle Waren samt Wagen und Pferden kosten – bedroht.
Auch Reisende, die ritten oder fuhren und dem Geleite unterworfen waren, hatten die festgelegten Landstraßen einzuhalten, sich an der Geleitstelle zu melden und das Geleite zu entrichten. Nur Fußgänger ohne zollpflichtige Waren blieben von den Geleitsabgaben befreit. In den Einnehmerhäusern hingen Geleitsrollen aus zur Berechnung der nach Anzahl der Pferde und anderer Zugtiere, sowie Wagen oder nach Gattung und Gewicht der Waren zu bemessenen Geleite.Mit der Vergrößerung des Stadtgebietes und der Einverleibung der Vororte rückten die früher am Envirowege neben den Schlägen gelegenen Einnehmerhäuschen immer weiter hinaus.